Abnehmer

Abnehmer

Abnehmer eines Stoffes oder einer Zubereitung: ist ein nachgeschalteter Anwender (NA) oder Händler, dem der Stoff oder die Zubereitung geliefert werden.

 

Abnehmer eines Erzeugnisses: industrieller oder gewerblicher Anwender oder Händler, dem ein Erzeugnis geliefert wird; Verbraucher fallen nicht darunter.

 

Die Abnehmer haben das Recht, von den Lieferanten zu fordern, Informationen über die Anwendung ihrer Chemikalien in den Registrierungsunterlagen anzugeben.

 

Ein nachgeschalteter Anwender (NA) ist berechtigt, den Hersteller des Stoffes, einen nachgeschalteten Anwender, den Importeur oder den Händler, der ihm den Stoff als solchen oder in einer Zubereitung liefert, über die Verwendung des Stoffes zu informieren, damit diese Verwendung als identifizierte Verwendung gilt.

 

Der nachgeschaltete Anwender (NA) eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung erstellt einen Stoffsicherheitsbericht für jede Verwendung, die von den Bedingungen eines Expositionsszenariums, oder gegebenenfalls in Verwendungs- und Expositionskategorien aus dem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt abweicht oder für jede Verwendung, von der sein Lieferant abrät (ab 1 Tonne) und verständigt darüber die Europäische Agentur für Chemische Stoffe (ECHA), indem er die auf Grund von Art. 38 Abs. 2 erforderlichen Informationen mitteilt (die auf Grund von Art. 38 Abs.  2 erforderlichen Informationen hat der nachgeschaltete Anwender auch anzugeben, wenn er die Freistellung genießt, von der in Art. 37 Abs. 4 Buchstabe c) oder f) die Rede ist, und keinen eigenen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat).

 

Rechte und Pflichten eines Abnehmers im Einzelnen:
http://reach.jrc.it/docs/guidance_document/du_en.htm

 

Bei Fragen melden Sie sich bitte an:

reach@zchpolice.com